Inhalt:

Zumutbarkeitsprüfung

Damit bauliche Barrieren beseitigt werden, braucht es manchmal eine Zumutbarkeits-Prüfung. Das heißt, es muss geprüft werden, ob ein Gebäude barrierefrei zugänglich gemacht werden kann.

Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung. Die Länder sind dabei, Bestimmungen über barrierefreies Bauen oder so genanntes behindertengerechtes Bauen in ihre Bauordnungen aufzunehmen. Teilweise ist dies schon geschehen.

Wann sieht das Gleichstellungsrecht eine Zumutbarkeitsprüfung vor?

Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (insbesondere bei historischen Gebäuden) nie barrierefrei zugänglich sein können (z. B. der Stephansturm oder Burgruinen).

Wann ist eine Maßnahme zumutbar?

Ob eine Maßnahme zumutbar ist, hängt insbesondere davon ab,

  • welcher Aufwand mit dieser Maßnahme verbunden wäre,
  • wie es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des für die Barriere Verantwortlichen bestellt ist (dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen einzubeziehen),
  • Wie viel Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2006) vergangen ist.

Wenn die Herstellung vollständiger Barrierefreiheit nicht zumutbar ist, entbindet das den Verantwortlichen aber noch nicht von seiner Verantwortung. In diesem Fall besteht die Verpflichtung eine Diskriminierung zu vermeiden.

Es muss durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung bewirkt werden.

Jedenfalls zumutbar wird es sein, in Zukunft bauliche Barrieren zu vermeiden. Studien haben ergeben, dass barrierefreies Bauen bei Neubauten praktisch keine Mehrkosten verursacht.

Übergangsbestimmungen

Für bauliche Barrieren und Barrieren im öffentlichen Verkehr gibt es Übergangsbestimmungen. Diese Übergangsbestimmungen bewirken, dass die Bestimmungen stufenweise bis zum Jahr 2016 in Kraft treten.