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Fallbeispiele BGStG
Fallbeispiel im Geltungsbereich der Bundesverwaltung – Schulwesen:
Die Mutter eines 14-jährigen Schülers stellte einen Antrag auf ein Schlichtungsgespräch. Ihr Sohn wurde trotz zahlreicher Interventionen der Eltern in seiner Hauptschule nicht in einer Klasse mit allen anderen Kindern unterrichtet. Gemeinsam mit anderen "Integrationskindern" erhielt er in einem eigenen Raum Unterricht.
Durch diese Ausgrenzung hätte ihr Sohn in seiner geistigen und persönlichen Entwicklung Schaden genommen. Sie empfinde darüber hinaus die Bezeichnung dieses Raumes als "Integrationsraum" als Diskriminierung.
Da keine Änderung dieser Unterrichtspraxis erreicht werden konnte, nahmen die Eltern ihren Sohn aus der Schule. Er erhielt in einer Privatschule die Möglichkeit tatsächlich integrativ am Unterricht teilzunehmen.
Die Mutter machte im Rahmen des Schlichtungsantrages die durch den Besuch der Privatschule entstanden Mehrkosten sowie immateriellen Schaden (Kränkung) geltend.
Die Schlichtung endete mit einem für beide Seiten akzeptablen Vergleich. Darüber hinaus regte der Schlichtungspartner beim Schulerhalter an, die Bezeichnung "Integrationsraum" nicht mehr zu verwenden.
Fallbeispiel im Geltungsbereich des Zuganges zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Die Antragswerberin hatte bei einer ausländischen Fluggesellschaft einen Flug von Klagenfurt nach Berlin-Tegel gebucht.
Sie ersuchte um eine Ein- und Ausstiegshilfe für ihren 60 kg schweren Rollstuhl. Die Antragswerberin wurde auf die ABB (Allgemeine Beförderungsbedingungen) verwiesen. Demnach können nur zusammenklappbare Rollstühle die nicht schwerer als 30 kg sind befördert werden.
Die Fluggesellschaft drückte ihr Bedauern aus und bot eine kostenlose Stornierung des Fluges an. Die Antragswerberin fühlte sich durch die Festlegung einer Gepäcksobergrenze von 30 kg in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft dennoch diskriminiert. Der Rollstuhl stelle einen Teil ihrer selbst dar. Ohne ihn könne sie sich keinen Meter fortbewegen.
Nach Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft konnten sich die Schlichtungspartner in folgendem Punkt einigen: Der Antragswerberin wurde die Mitnahme ihres Rollstuhles für den gebuchten Flug zugesagt bzw. ermöglicht.
Die Antragswerberin wünschte die Durchführung eines Schlichtungsgespräches, weil sie sich durch die ABB weiterhin diskriminiert fühle. Zu diesem Schlichtungsgespräch ist die Fluggesellschaft bzw. deren Vertreter/in allerdings nicht erschienen. Der Vorfall sei für sie abgeschlossen und eine Teilnahme nicht möglich.