Inhalt:

Förderungen

Ausbildungsbeihilfen

Im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

Voraussetzung:

  • Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder § 1 des Schülerbeihilfengesetzes oder Besuch einer Pflichtschule in einem Internat.
  • Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung.
  • Lehrausbildung.
  • Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung.
  • Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes.

Zuschussdauer:
Für ein Schul, Studien- oder Lehrjahr; eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.

Zuschusshöhe:
Derzeit bis zu Euro 678,- monatlich (Bemessung nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes)

Arbeitsplatzbezogene Förderungen

sollen den Eintritt ins Erwerbsleben erleichtern und dienen der Erhaltung und Sicherung bestehender Arbeitsplätze.

Dazu zählen u.a.

  • Schulungskosten
  • Gebärdensprachdolmetschkosten
  • Technische Arbeitshilfen/Arbeitsplatzadaptierungen
  • Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit

Mobilitätsförderungen

können Menschen mit Behinderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt werden z.B.

  • Transportkosten
  • Orientierungs- und Mobilitätstraining
  • Anschaffung eines Blindenführhundes
  • Mobilitätszuschuss
  • Erlangung der Lenkerberechtigung
  • Erwerb eines Kraftfahrzeuges