Inhalt:
Förderungen
Ausbildungsbeihilfen
Im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Voraussetzung:
- Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder § 1 des Schülerbeihilfengesetzes oder Besuch einer Pflichtschule in einem Internat.
- Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung.
- Lehrausbildung.
- Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung.
- Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes.
Zuschussdauer:
Für ein Schul, Studien- oder Lehrjahr; eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.
Zuschusshöhe:
Derzeit bis zu Euro 678,- monatlich (Bemessung nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes)
- Infoblatt "Ausbildungsbeihilfe" - Stand 1/2011 (Word Dokument, 85Kb)
Arbeitsplatzbezogene Förderungen
sollen den Eintritt ins Erwerbsleben erleichtern und dienen der Erhaltung und Sicherung bestehender Arbeitsplätze.
Dazu zählen u.a.
- Schulungskosten
- Gebärdensprachdolmetschkosten
- Technische Arbeitshilfen/Arbeitsplatzadaptierungen
- Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
Mobilitätsförderungen
können Menschen mit Behinderungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung einer Beschäftigung gewährt werden z.B.
- Transportkosten
- Orientierungs- und Mobilitätstraining
- Anschaffung eines Blindenführhundes
- Mobilitätszuschuss
- Erlangung der Lenkerberechtigung
- Erwerb eines Kraftfahrzeuges