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Fallbeispiele BEinstG

Begründung eines Dienstverhältnisses

Die in der Praxis häufigsten Diskriminierungstatbestände aus dem BEinstG sind:

  • die diskriminierende Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Behinderung
  • die Kündigung nach einer langen Krankenstandsdauer
  • die Kündigung nach der beabsichtigten Antragstellung oder Bekanntgabe der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten
  • Ruhestandsversetzungen bei BeamtInnen

Blinder Stellenwerber

Herr A. bewarb sich um die Stelle einer Bürokraft.

Bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung zum Bewerbungsgespräch wies er auf seine vollständige Erblindung hin. Am Tag des Bewerbungsgesprächs wurde Herr A. von einer Arbeitsassistentin begleitet. Diese füllte auch den Bewerbungsbogen aus.

Die Mitarbeiterin des Unternehmens fragte daraufhin, wie Herr A die Arbeit ohne Hilfe bewältigen könne. Herr A. wies auf die entsprechenden Hilfsmittel hin.

Nach wenigen Minuten informierte ihn die Empfangsdame, dass ihr Vorgesetzter der Meinung sei, ihn nicht nehmen zu können. Herr A. bekam keine Gelegenheit mit dem Firmenchef zu sprechen.

Im Schlichtungsgespräch konnte keine Einigung erreicht werden. Der Schlichtungswerber brachte eine Klage beim zuständigen Gericht ein.

Vertragsbediensteter

Der Antragswerber ist seit 1994 als Vertragsbediensteter tätig. Lt. Aussage des Schlichtungswerbers werde seine berufliche Entwicklung durch seine Behinderung (Epilepsie) wesentlich beeinflusst.

Trotz arbeitsmedizinischer Gutachten, die seinen stabilen gesundheitlichen Zustand bestätigen, würde ihm die volle Ausübung seiner lt. Dienstvertrag vorgesehenen Tätigkeit nicht ermöglicht. Damit würde auch seine berufliche Weiterentwicklung verhindert.

Ziel des Schlichtungswerbers sei es, eine der Ausbildung bzw. dem Dienstvertrag entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung und die Zuteilung dementsprechender Tätigkeiten zu erreichen.

In einer Vereinbarung wurde der zukünftige Tätigkeitsschwerpunkt konkreter angeführt. Es wurde eine ausgearbeitete Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt und besprochen. Diese wurde in der Folge von allen relevanten unterfertigt.

Weiters wurden regelmäßige Gespräche zwischen dem Schlichtungswerber und seiner unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart.

Schlechte Arbeitsbedingungen

Herr N. wurde im Jänner 2006 in den Innendienst versetzt. Dies sei gegen seinen Willen erfolgt. Eine nicht funktionstüchtige Heizung im Büro und eisige Zugluft in der Halle habe sein Krankheitsbild verschlechtert.

Herr N gibt an, dass er sich gesundheitlich noch nicht von diesen Strapazen erholt habe. Eine Tätigkeit in Bewegung würde sich daher positiv auf seine Gesundheit auswirken. Diese sei ihm seitens des Dienstgebers untersagt worden.

Das Schlichtungsgespräch ergab

  • Eine Konkretisierung der Arbeitsplatzbeschreibung
  • Herr N. solle Computertätigkeiten übernehmen. Ein Computerführerschein werde vom Dienstgeber bezahlt.
  • die Heizung werde gewartet bzw. im Rahmen der kommenden Umbauarbeiten erneuert.

Angehörigendiskriminierung

Frau A. ist schon seit längerer Zeit in einer Bürodienstleistungsgesellschaft in der Wiener Innenstadt beschäftigt. Sie gibt an, dass ihr minderjähriger Sohn J. vor kurzem einen Starkstromunfall erlitten habe. Er verlor dabei beide Beine und 60 % des Körpers verbrannten. Sein jüngerer Bruder war Augenzeuge des Unfalls und stünde ebenfalls unter Schock.

Noch am Unfallstag habe Frau A. ihren Dienstgeber informiert und sich eine Woche Urlaub genommen.

Als Frau A. von ihrem einwöchigen Urlaub wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte, sei ihr angeraten worden, in Krankenstand zu gehen. Anschließend solle sie Hospizkarenz in Anspruch zu nehmen.

Frau A. gibt an, es sei ihr versichert und zugesagt worden, dass sie keine Angst um ihren Arbeitsplatz zu haben brauche. So trat sie einen Tag später den Krankenstand an. Trotz der Aussage ihrer Vorgesetzten habe sie bereits 4 Tage später die Kündigung erhalten.

In der Folge wurden 3 Verhandlungen und eine Vielzahl an Telefonaten geführt. Die Schlichtungsgespräche gestalteten sich recht schwierig.

Trotz verschiedener Vergleichsangebote konnte in diesem Fall schließlich doch keine Einigung erzielt werden.