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Fallbeispiele BGStG

Verschwundene Briefkästen

Herr K. ist Mieter eines Wohnhauses in Wien. Am 1.6.2006 wurden die Hausbriefkästen hinter der Eingangstür seines Wohnhauses abmontiert. Dies geschah ohne Ankündigung. Der blinde Herr K. erfuhr erst nach einigem Nachfragen, dass die Hausbriefkästen nun im Halbstock zwischen Erdgeschoss und 1. Stock montiert worden waren. Schon dies empfand er als krasse Benachteiligung.

Keine Barrierefreiheit

Herr K wies auf mangelnde Barrierefreiheit hin:

  • Der Halbstock ist mit dem Lift nicht erreichbar.
  • Die Briefkästen sind teilweise schlecht erreichbar und schwer zu entleeren.

Trotz mehrmaliger Reklamation bei der verantwortlichen Stelle erfolgte keine Behebung dieser als diskriminierend empfundenen Neumontage der Briefkästen.

Schlichtungsverfahren

Im Schlichtungsverfahren stellte sich heraus:

  • Im Zuge einer für die nächsten 2 Jahre vorgesehenen Sanierung des Wohnhauses kann eine barrierefreie Lösung verwirklicht werden.
  • Es werden neue Postkästen montiert, die von außen befüllbar sein werden. Diese seien im Eingangsbereich vorgesehen, womit die Post dann von innen entnommen werden könne.

Übergangslösung und Einigung

Herrn K wurde eine Übergangslösung angeboten. Die Montage eines barrierefrei zugänglichen Postkasten im Eingangsbereich. Mit dieser Lösung war Herr K. einverstanden. Somit konnte die Angelegenheit einer gütlichen Einigung zugeführt werden.

Rampe statt Stufen

Rollstuhlfahrerin Frau G brachte einen Antrag nach dem BGStG ein. Sie gab an, dass sie in einer neu gestalteten Filiale einkaufen wollte. Mit Erstaunen stellte sie fest, dass die vorher barrierefrei zugängliche Filiale nun ausschließlich über Stufen erreichbar ist.

Mit ihrem Rollstuhl ist sie zwar in die Filiale hineingekommen. Beim Verlassen musste ihr aber ein Angestellter helfen. Dadurch fühle sie sich diskriminiert.

Sie fordert eine Rampe anstelle der Stufen. Trotz längerer Übergangsbestimmungen des BGStG wurde seitens des Schlichtungspartners Folgendes zugesagt:

  • die Stufen werden bereits jetzt durch eine Rampe ersetzt.
  • Alle übrigen Wiener Filialen werden auf bauliche Barrierefreiheit überprüft und umgestaltet.

Sprachbarrieren in der Schule

Die Schülerin P. fühle sich in ihren Sprachrechten in Bezug auf die Österreichische
Gebärdensprache (ÖGS) übergangen und diskriminiert:

  • Sie bekomme nicht alle Unterrichtsfächer in ÖGS angeboten.
  • Es gebe keine ÖGS-Dolmetscher/innen bzw. Stützlehrer/innen mit ÖGS-Kompetenz.
  • Trotz mehrfacher Reklamation beharrte die Direktion auf Beibehaltung der ausschließlich oralen Methode.

Kompromiss durch Schlichtungsgespräch

Der Schlichtungspartner bot der Schülerin an

  • dass ihr durch geeignete Maßnahmen des gezielten Ressourceneinsatzes (= Einsatz von ÖGS-Dolmetscher/innen) die Unterrichtsinhalte künftig in ausreichendem Maß vermittelt werden.
  • dass weitere Gespräche zwischen der Schülerin und der Schulbehörde stattfinden und gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

Nachmittagsbetreuung

Der minderjährige Schüler G. besucht die 2. Klasse (Integrationsklasse) einer Volksschule. Die Eltern reklamierten die ungleiche Behandlung ihres Sohnes in folgenden Punkten:

  • Alle Mitschüler außer G. erhielten einen Erhebungsbogen zur Ermittlung des Bedarfes an Nachmittagsbetreuung. G. sei daher mit dem Formular seines Bruders zur Nachmittagsbetreuung angemeldet worden.
  • Die Eltern hätten keine Rückmeldung über die erfolgreiche Anmeldung erhalten. Die übrigen Eltern seien telefonisch oder schriftlich zum Informationsabend bzgl. Nachmittagsbetreuung eingeladen worden.
  • Für G.’s Mitschüler wurde die Aufnahme in die Gruppe "Nachmittagsbetreuung" bestätigt und Vorbereitungen dazu getroffen. Für die Aufnahme des Schülers G. seien in dieser Hinsicht keinerlei Vorkehrungen getroffen worden.

Im April 2006 kontaktierten die Eltern die zuständigen Stellen und erhielten durchwegs positive Willensbekundungen bezüglich der Aufnahme ihres Sohnes zur Nachmittagsbetreuung. Überraschenderweise kam aber im Juni eine Absage.
Daraufhin brachten G.’s Eltern ein Schlichtungsbegehren ein. Durch mehrere Gespräche mit den zuständigen Stellen konnte erreicht werden, dass G. in die Nachmittagsbetreuung aufgenommen wurde.