Inhalt:

Schlichtungsgespräch

Wann muss ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch unternommen werden?

  • vor der Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Diskriminierungen entstanden sind
  • wenn eine gütliche Lösung von den betroffenen Parteien selbst nicht herbeigeführt werden kann, sollte ein Schlichtungsantrag beim Bundessozialamt gestellt werden.

Grundsätzlich ist es anzuraten, im Falle einer Diskriminierung mit der diskriminierenden Stelle/Person Kontakt aufzunehmen und auf die Diskriminierung hinzuweisen. Jede Möglichkeit, eine gütliche Einigung selbst herbeizuführen sollte ausgeschöpft werden.

Für die Dauer der Schlichtung werden alle Fristen gehemmt, sodass Rechte aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht verfallen können.

Das Schlichtungsgespräch

Das Schlichtungsgespräch findet unter der Leitung ausgebildeter SchlichtungsreferentInnen statt. SchlichtungsreferentInnen sind neutrale Vermittler im Konflikt zwischen den beiden Parteien. Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, einen optimalen Rahmen für die Einigungsgespräche zu schaffen.

Das Verfahren ist bewusst formlos, eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Es können auf Wunsch auch Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.

Es ist nicht die Aufgabe des Bundessozialamts im Schlichtungsgespräch das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Diskriminierung zu beurteilen.

Unterstützende Maßnahmen

Im Rahmen der Schlichtung können die Schlichtungsparteien auch Mediation  in Anspruch nehmen. Die Kosten für Mediation übernimmt das Bundessozialamt.

Wird keine Einigung erzielt, stellt das Bundessozialamt eine Bestätigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren aus.

Sind für das Schlichtungsgespräch Gebärdensprachdolmetscher notwendig, so übernimmt das Bundessozialamt die Organisation und die Kosten.

Geltendmachung von Ansprüchen

Wenn keine gütliche Einigung erfolgt ist, können Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

Das Gerichtsverfahren ist unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden, eine rechtliche Beratung vor Einbringung einer Klage ist daher ratsam.

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigt sind körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen. Unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Angehörige.

Bei Diskriminierungen von Beamten sind die Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Dabei sind gesetzliche Fristen für die Geltendmachung zu beachten.