Inhalt:
Steuerliche Absetzmöglichkeiten
Preisermäßigungen und Sondertarife
Steuervorteile
- Pauschalierter Steuerfreibetrag bei Behinderung
- § 35 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministerium für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Bundesgesetzblatt. Nr. 202/1996) sieht die Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung durch einen monatlichen Pauschalbetrag vor.
Als Nachweis beim Finanzamt werden nachstehende Zusatzeintragungen anerkannt:
- "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Absatz 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" (bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie und Aids)
- "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Absatz 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" (bei Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten)
- "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Absatz 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" (bei Magenkrankheiten und anderen inneren Erkrankungen)
Beim Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschalbetrag für Mehraufwendungen bei Krankendiätverpflegung zu berücksichtigen.
Informationen des Bundesministerium für Finanzen
Sollten der Grad der Behinderung und/oder der Nachweis für eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Verordnung 303/1996 für einen Zeitraum vor der Passausstellung relevant sein, können auch rückwirkende Bestätigungen ausgestellt werden.
- Infoblatt "Steuerliche Absetzmöglichkeiten" - Stand 1/2013 (Word Dokument, 147Kb)