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Gebührenbefreiungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt

Volljährige Personen mit einem Hauptwohnsitz in Österreich, der jener Standort ist, für den die Befreiung beantragt wird (kann auch ein Altersheim sein), können eine Befreiung von der Rundfunkgebühr und bzw. oder einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt beantragen, sofern sich das Gerät im Wohnraum befindet und nicht für geschäftliche Zwecke genutzt wird.

Voraussetzungen:

  • Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
  • Bezug von Leistungen aus der Pensions- oder Arbeitslosenversicherung
  • Bezug von Beihilfen aus dem Arbeitsmarktförderungs- und Arbeitsmarktservicegesetz (für Schulungen etc.)
  • Bezug der Sozial- oder freien Wohlfahrtshilfe
  • Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern sie ein geringes Haushalts-Nettoeinkommen haben (bei Pflegegeldbeziehern ist dies für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt nicht erforderlich).

Einkommensgrenzen:
Das Haushalts-Nettoeinkommen aller im selben Haushalt lebender Personen muss (nach Abzug von Miete und außergewöhnlichen Belastungen) unter dem festgesetzten Befreiungsrichtsatz (12 % über dem jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatz des ASVG) liegen. Leistungen wie Familienbeihilfe, Kriegsopfer-, Heeresversorgungs-, Opferfürsorge-, Verbrechensopfer- oder Unfallrenten, sowie Pflegegeld und ähnliches werden nicht angerechnet.

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für unterhaltsberechtigte Angehörige, die im selben Haushalt leben. Übersteigt das Nettoeinkommen die Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  • Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten
  • anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §§34 und 35 Einkommensteuergesetzes 1988

Bezieher von Pflegegeld und Gehörlose müssen beim Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kein Einkommen nachweisen.
Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig.

Die Befreiung gilt ab dem der Antragstellung folgenden Monat und wird mittels Bescheid für einen befristeten Zeitraum zuerkannt. Eine Verlängerung muss 2 Monate vor Ablauf der Frist neuerlich beantragt werden. Anträge liegen bei jedem Postamt auf und können dort auch abgegeben werden. Der Bescheid gilt als Gutschein für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, dieser ist dann beim jeweiligen Telefonanbieter zu beantragen.

Antragstellung:
GIS Gebühren Info Service
Postfach 1000
1051 Wien

Tel.: 0 810 00 10 80
Mail: gis.office@orf-gis.at,


ORF-Teletext: Seite 788,
Weitere Infos: www.orf-gis.at
 

Befreiung von der Rezeptgebühr


Befreiung ohne Antrag

Die folgenden Personengruppen sind automatisch - also ohne Antragstellung - von der Rezeptgebühr befreit:

  • Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage bzw. einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage
  • Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten (zB Hepatitis, AIDS)
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • Asylanten


Befreiung auf Antrag

Ein Antrag kann sowohl schriftlich als auch persönlich in der zuständigen Bezirkstelle der Krankenkassen eingebracht werden. Folgende Personen können von der Rezeptgebühr befreit werden:

  • deren monatliche Netto-Einkünfte den Richtsatz von € 783,99 für Alleinstehende oder € 1.175,45 für Ehepaare bzw. Lebensgefährten nicht übersteigen
  • die infolge von Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Einkünfte € 901,59 bei Alleinstehenden oder
    € 1.351,77 bei Ehepaaren bzw. Lebensgefährten nicht übersteigen

Für jedes unversorgte Kind erhöhen sich die genannten Beträge um je € 82,16.

Nähere Informationen und das Antragsformular dazu erhalten Sie bei der Bezirksstelle Ihrer Gebietskrankenkasse; das Antragsformular finden Sie auch im Internet auf den Homepages der Gebietskrankenkassen (Sozialversicherung).