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Pflegegeld

Zweck des Pflegegeldes

Das Pflegegeld soll selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben pflegebedürftiger Menschen ermöglichen.

Anspruch auf Pflegegeld

Pflegegeld wird gewährt, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der ständige Betreuungs- und Pflegeaufwand mehr als 50 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich zumindest sechs Monate andauern wird.

Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz, wenn

  • eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • ein Beamtenruhegenuss des Bundes,
  • eine Vollrente aus der Unfallversicherung
  • oder eine Rente beziehungsweise Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- beziehungsweise Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezogen wird.

Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (Berufstätige, mitversicherte/r Angehörige, BezieherIn einer Sozialhilfe oder BezieherIn einer Beamtenpension eines Landes beziehungsweise einer Gemeinde) ihres Bundeslandes beziehen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Pflegegeld richtet sich nach der Grundleistung; für das Pflegegeld ist jener Entscheidungsträger zuständig, der die Pension oder Rente auszahlt.

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die zwölf mal jährlich gebührt und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe ist - abhängig vom jeweils erforderlichen Pflegeaufwand - in sieben Stufen unterteilt:

  • Stufe 1 (Pflegeaufwand über 50 Stunden) – EUR 154,20
  • Stufe 2 (Pflegeaufwand über 75 Stunden) – EUR 284,30
  • Stufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden) – EUR 442,90
  • Stufe 4 (Pflegeaufwand über 160 Stunden) – EUR 664,30
  • Stufe 5 (über 180 Stunden + dauernde Bereitschaft) – EUR 902,30
  • Stufe 6 (über 180 Stunden + unkoordinierte Betreuung) – EUR 1.242,00
  • Stufe 7 (über 180 Stunden + Bewegungsunfähigkeit) – EUR 1.655,80

Bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe wird ein Betrag von EUR 60,- abgezogen.

Die Erschwerniszuschläge betragen ab 1.1.2009 für

  • schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
    - bis zum vollendetem 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden
    - ab vollendetem 7. Lebensjahr bis vollendetem 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden
  • schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 25 Stunden

Diagnosebezogene Mindesteinstufungen

Sind unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand vorgeschrieben wie folgt:

  • Stufe 3 für hochgradig Sehbehinderte und Rollstuhlfahrer
  • Stufe 4 für Blinde sowie Rollstuhlfahrer, wenn zusätzlich eine Stuhl- oder Harninkontinenz beziehungsweise eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt.
  • Stufe 5 für Taubblinde beziehungsweise Rollstuhlfahrer mit deutlichem Ausfall von Funktionen der oberen Extremität(en) = wenn zum Transfer in und aus dem (technisch adaptierten) Rollstuhl auf Grund der Behinderung im Bereich der oberen Extremität(en) die Hilfe einer anderen Person notwendig ist.

Feststellung durch Sachverständige

Über die Einstufung entscheidet die zuständige Stelle auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei bei Bedarf Personen aus anderen Bereichen (zum Beispiel Pflegedienste) beigezogen werden können.

Hinweis: Während eines stationären Spitalaufenthaltes ruht das Pflegegeld ab dem auf die Aufnahme in das Krankenhaus folgenden Tag.

Pflegeanträge der Sozialversicherungsträger

Leistung einer anderen Institution für BezieherInnen von Pflegegeld: