Inhalt:
Kriegsgefangene
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG)?
Österreichische StaatsbürgerInnen (auch AuslandsösterreicherInnen), die
- als ehemalige Wehrmachtsangehörige im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
- im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
- sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden (Emigration) und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden
Für einen Anspruch auf Entschädigung muss die Gefangenschaft (Anhaltung, Internierung) mindestens 3 Monate gedauert haben.
Geltendmachung und Höhe
Die Leistung gebührt ab dem Monat der Antragstellung. Die Höhe der monatlichen Entschädigung ist nach der Dauer der Gefangenschaft (Internierung) gestaffelt:
- Mindestdauer der Gefangenschaft: 3 Monate
Höhe monatl.: EUR 15,- - Mindestdauer der Gefangenschaft: 2 Jahre
Höhe monatl.: EUR 22,50 - Mindestdauer der Gefangenschaft: 4 Jahre
Höhe monatl.: EUR 29,50 - Mindestdauer der Gefangenschaft: 6 Jahre
Höhe monatl.: EUR 37,-
Entscheidungsträger:
Für die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
- der für die Pension oder Rente zuständige Pensionsversicherungsträger
- der für den Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuständige öffentliche Leistungsträger (zum Beispiel Bundespensionsamt)
- in allen übrigen Fällen das Bundessozialamt.
Liegen mehrere Pensionen oder Renten nach bundesgesetzlichen Vorschriften vor, gebührt die Kriegsgefangenenentschädigung nur einmal. Es ist eine eigene Rangordnung vorgesehen.