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Verbrechensopfer
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz?
StaatsbürgerInnen der EU und des EWR, seit 1.7.2005 auch alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, die durch eine
- mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Tat)
- eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- als Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten, wenn die Tat den Tod des Opfers verursacht hat
Leistungen für Opfer
- Ersatz des Verdienstentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie)
- Orthopädische Versorgung
- Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen)
- Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
- Pflege- oder Blindenzulage
Leistungen für Hinterbliebene
- Ersatz des Unterhaltsentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie) und Orthopädische Versorgung
- Bestattungskostenersatz
Geltendmachung
Der Antrag für Geldleistungen (zum Beispiel Verdienstentgang) muss innerhalb von sechs Monaten nach der Tat eingebracht werden, damit Leistungen ab dem Tatzeitpunkt in Anspruch genommen werden können. Für andere Leistungen gibt es eine Antragsfrist von zwei Jahren. Für Psychotherapiekosten besteht keine Antragsfrist.
Ausnahmen
Eine Leistung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das Opfer oder der Hinterbliebene an der Tat beteiligt war, den Täter provoziert hat, oder es schuldhaft unterlassen hat, an der Aufklärung der Tat mitzuwirken.
Die Abgeltung für sonstige Sachschäden (Kleidung, Wertsachen etc.) ist nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vorgesehen. Diese Ansprüche können entweder im Strafverfahren als Privatbeteiligte/r oder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.
Mit 1. Juni 2009 ist eine Novelle zum Verbrechensopfergesetz in Kraft getreten, die erweiterte Hilfsmöglichkeiten für Verbrechensopfer vorsieht.
Für Opfer, die eine schwere Körperverletzung erleiden, wird eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 1.000, geleistet. Bei schweren Dauerfolgen gebührt ein Betrag in Höhe von € 5.000,00.
Die Novelle gilt für Verletzungen aufgrund von Straftaten, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.
Den entsprechenden Antrag zum Herunterladen finden Sie neben stehend.