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Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe

Ist der Arbeits- oder Ausbildungsplatz einer Person mit Behinderung gefährdet, kann für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden.

Voraussetzungen
Glaubhaftmachung der Gefährdung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes durch den/die Dienstgeber/in.

Zuschussdauer
Maximal drei Jahre

Zuschusshöhe
Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 %.
Der Zuschuss beträgt maximal 50 % der Bemessungsgrundlage. Höchstgrenze: EUR 700,-

Ausnahmen
Dem Bund, den Ländern, dem Arbeitsmarktservice und den Sozialversicherungsträgern sowie für beamtete DienstnehmerInnen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen können keine Förderungen gewährt werden.

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.