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Erhöhter Kündigungsschutz
Kündigungsschutz bedeutet, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen müssen.
Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nicht! Weiters kein Schutz bei:
- einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
- berechtigter fristloser Entlassung
- Infoblatt "Erhöhter Kündigungsschutz und Beendigung des Arbeitsverhältnisses" - Stand 1.1.2010 (Word Dokument, 87Kb)
- Infoblatt "Motivkündigungsschutz" - Stand 1.1.2010 (Word Dokument, 75Kb)